Praxis für Psychotherapie (HeilprG)

Dr. rer. nat. Katharina Nakel (Heilpraktikerin für Psychotherapie)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
Dr. rer. nat. Katharina Nakel, Heilpraktikerin für Psychotherapie
Kirchplatz 18, 82538 Geretsried

 

§ 1 Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, Dr. rer. nat. Katharina Nakel - nachfolgend „Heilpraktikerin“ genannt – und dem/der Patient(in)/Klienten(in) – nachfolgend „Klient“ genannt - als Behandlungsvertrag – nachfolgend „Vertrag“ genannt - im Sinne der §§611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder der Therapie wendet.

3. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zu Ablehnung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Vertrages

1. Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Klienten anbietet.

2. Über die Beratungs-, Diagnose-, und Therapiemethoden entscheidet der Klient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Klient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Klienten entspricht.

3. Es werden von der Heilpraktikerin häufig Methoden angewendet, die nicht uneingeschränkt anerkannt und auch nicht uneingeschränkt dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

4. Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine Medikamente empfehlen und verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Klienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Behandlungs- bzw. Therapieinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung der Heilpraktikerin

1. Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Klient vereinbart sind, gelten die Sätze der Preisliste der Heilpraktikerin. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

2. Über die zu zahlenden Honorare erhält der Klient umgehend eine Rechnung; diese ist umgehend vor Ort oder aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Überweisung auf das Konto der Heilpraktikerin zu bezahlen.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1. Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann das Honorar oder Honoraranteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

2. Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz 2 den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne von § 4 Absatz 1 und beschränkt sich der Umfang der Leistungen der Heilpraktikerin nach § 2 Absatz 2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

3. Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Die Heilpraktikerin behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, den Beratungen und Therapie, sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

3. Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte nicht herausverlangen. Absatz 2 bleibt unberührt.

4. Sofern der Klient eine Behandlungsakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungs-/Beratungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien enthalten einen Vermerk, (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

5. Handakten werden von der Heilpraktikerin 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Klienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die. Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung

Bei den Rechnungen, die der Klient nach § 4 Absatz 2 erhält, können grundsätzlich zwei alternative Formen vereinbart werden:

1. Für Beweis- oder Erstattungszwecke muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift der Praxis, vollständiger Name und Anschrift des Klienten, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum der Rechnung, konkrete Diagnose(n) gemäß ICD-10, Zeitpunkt der Leistung, Art und Umfang der Untersuchung bzw. Behandlung, Beschreibung der Leistung(en) nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Höhe des Honorars für jede Einzelleistung, Gesamtbetrag, Zahlungsfrist, ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung.

2. Auf Wunsch bzw. nach Absprache kann der Klient zur Vorlage beim Finanzamt oder für die eigenen Aufbewahrung eine Rechnung erhalten, die weder eine Diagnose enthält noch eine Aufschlüsselung der in Anspruch genommenen Leistungen beinhaltet, aus der auf eine Diagnose geschlossen werden könnte.

3. Wünscht der Klient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose bzw. Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrags des Klienten.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Stand Behandlungsvertrag und AGB: 01.07.2024